Aachener Direkt Leasing AG
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Alles über Leasing: Leasing-ABC

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A

AfA: "Absetzung für Abnutzung"; steuerlicher Ausdruck für "Abschreibung"


Andienungsrecht: Der Leasingnehmer ist vertraglich verpflichtet, auf Verlangen der Leasinggesellschaft das geleaste Objekt zu einem vorher vereinbarten Preis zu kaufen (sofern eine Vertragsverlängerung nicht zustande kommt).


Anschlussmietvertrag: Weiternutzung des geleasten Objekts durch den Leasingnehmer nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer.

 

F

Finanzierungsleasing: Überlassen eines Leasingobjekts ohne Einbeziehung von Dienstleistungen (wie Reparaturen, Versicherungen usw.); dies ist die übliche Form des Leasing (mit mittel- bis langfristigen Verträgen)


Full-Service-Leasing: Die Leasinggesellschaft übernimmt auch die Wartung sowie Reparaturen, Versicherungen usw. des Leasingobjekts


Fungibilität: lat.: Vertretbarkeit beweglicher Sachen, hier: Möglichkeit der alternativen Verwendung des Leasingobjekts.

 

I

Immobilien-Leasing: Vermietung unbeweglicher Dinge wie Grundstücke und Gebäude, Fabrikanlagen usw...

 

K

Kündbare Verträge: Verträge, die auf eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden und die durch den Leasingnehmer frühestens nach 40% der AfA-Zeit gekündigt werden können. Achtung: Kündigung löst vertraglich festgelegte Abschlußzahlungen aus.

 

L

Laufzeit: Der Leasingvertrag muß über eine bestimmte Vertragsdauer abgeschlossen werden; maßgeblich hierfür ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Objekts (AfA-Zeit, für die es amtliche Tabellen gibt); die Vertragsdauer darf zwischen 40% und 90% der AfA-Zeit liegen.


Leasing: Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern (üblicherweise mittel- bis langfristig) gegen Entgelt auf der Grundlage eines Leasingvertrages.


Leasingerlasse: Richtlinien des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Leasingverträgen vom 19.April 1971 (über bewegliche Wirtschaftsgüter) und vom 22. Dezember 1975 (über Teilamortisations-Verträge) und lmmobilienleasingerlasse vom 21.März 1972 und 23.Dezember 1991. Nur Ihre Einhaltung führt zur steuerlichen Anerkennung der Leasingverträge.


Leasingfähig: Ein Leasingobjekt, das auch an Dritte weitervermietet oder verkauft werden kann, also fungibel ist. Es muss selbstständig für sich nutzbar sein.


Leasingraten: Betriebsausgaben für die Nutzungsüberlassung eines Leasingobjekts, die beim Leasing-Nehmer sofort abzugsfähig sind und die linear, degressiv und als erhöhte erste Leasingrate gestaltet werden können.

 

O

Operate-Leasing: Kurzfristiger, jederzeit kündbarer Mietvertrag mit mehrmaliger Weitervermietung an verschiedene Personen; hierunter fallen in der Regel konsumnahe Güter. Führt nicht zur vollen Amortisation des Anschaffungswertes des Leasingobjekts.

 

S

Sale and lease back-Verfahren: Verkaufen und zurückleasen.

Ein Unternehmen verkauft ein bereits genutztes Objekt an die Leasinggesellschaft, die das Objekt wiederum dem Unternehmen über einen Leasingvertrag zur Verfügung stellt.


Steuern: Für Leasingobjekte fallen grundsätzliche investitionsbezogene Steuern, wie Gewerbe- oder Vermögensteuer an. Die Leasingraten sind steuerlich sofort absetzbar.

 

T

Teilamortisation: Mit den vereinbarten Leasingraten wird nur ein Teil der gesamten Anschaffungskosten innerhalb der für das Leasingobjekt festgelegten Vertragslaufzeit getilgt.

 

 

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