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Beide Leasing-Erlasse (1. Erlaß vom 01. April 1971 / 2. Erlaß vom 22. Dezember 1975) bilden den Beurteilungsrahmen für Leasingverträge hinsichtlich der steuerlichen Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggegenstand.
Bei leasingerlasskonformer Ausgestaltung des Leasingvertrages werden
a. die Leasinggegenstände in der Bilanz des Leasinggebers aktiviert und abgeschrieben
b. sind die Leasinggebühren beim Leasingnehmer in voller Höhe Betriebsausgaben.
Die handelsrechtliche Betrachtungsweise stimmt hiermit überein.
Die beiden gebräuchlichsten Vertragsformen für gewerbliche Investitionsgüter sind nachfolgend beschrieben. Damit werden die Leasingverträge exakt auf die Situation und Planung des Unternehmens abgestellt.
VA-Vollamortisation
Der Vollamortisations-Vertrag ist eine vielseitig verwendbare Vertragsform, die insbesondere dann gewählt wird, wenn am Ende der Leasing-Dauer die Entscheidung über die weitere Nutzung des Leasing-Objektes frei sein soll.
Der Vollamortisations-Vertrag wird über eine unkündbare Leasing-Dauer abgeschlossen, die nach den Bedürfnissen des Betriebes festgelegt wird und aufgrund der steuerlichen Vorschriften zwischen 40 % und 90 % der steuerlichen Abschreibungszeit liegen muß. Innerhalb dieser fest vereinbarten Leasingdauer werden durch die monatlichen Leasing-Zahlungen die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes amortisiert.
Am Ende der unkündbaren Leasing-Dauer bestehen drei vorteilhafte Wahlmöglichkeiten:
- Den Leasing-Gegenstand preiswert kaufen - zum Restbuchwert oder zum darunter liegenden Marktwert. Diese Vertragsform empfiehlt sich daher für Objekte mit hohem Wertverfall ( EDV, Bürokommunikation, Einrichtungen ).
- Den Leasing-Gegenstand weiter leasen. Die Leasing-Rate in der Verlängerungszeit ist niedriger als in der Grund-Leasing-Dauer. Der Verlängerungszeitraum kann auf die betrieblichen Erfordernisse und den Erhaltungszustand des Objektes abgestellt werden.
- Das Objekt an die Leasinggesellschaft zurückgeben, wenn es nicht mehr benötigt wird oder in der Zwischenzeit modernere und rationeller arbeitende Anlagen entwickelt worden sind.
1. Erlaß vom 01. April 1971: Vollamortisationserlass 
TA-Teilamortisation
Der Teilamortisations-Vertrag bietet sich dann an, wenn während der Leasingdauer eine niedrigere Belastung angestrebt wird und das Leasingobjekt eine hohe Werthaltigkeit besitzt ( Maschinen ).
Der Leasing-Vertrag wird über eine unkündbare Leasing-Dauer abgeschlossen, die sich an den Erfordernissen des Betriebes orientiert und in der Regel zwischen 40 % und 90 % der steuerlichen Abschreibungszeit liegt. Die Summe der monatlichen Leasingraten über die Gesamtlaufzeit decken nicht die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes; ein Teil der Kosten wird in die Zeit nach Ablauf der Leasingdauer verlagert. Dadurch können beim Teilamortisations-Leasing niedrigere monatliche Leasingraten angeboten werden.
Nach Ablauf der Leasing-Dauer ergeben sich die Möglichkeiten:
- Verlängerung des Leasing-Vertrages zu günstigen Anschlussraten auf Basis Restwert
- Die Leasinggesellschaft kann verlangen, daß der Leasingnehmer den Leasinggegenstand mindestens zum vereinbarten Restamortisationswert kauft.
- Die Leasinggesellschaft verwertet den Leasinggegenstand. Vom Mehrerlös erhält der Leasingnehmer 75 %, die Leasinggesellschaft 25 %
2. Erlass vom 22. Dezember 1975: Teilamortisationserlass 
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